Jugendschutz

Grundsätzlich gilt für den Einlass zu den Veranstaltungen der Kir Gaststättenbetriebsges. mbH das Jugendschutzgesetz.

Unter 8 Jahren
Kein Zutritt zu Konzerten, auch in Begleitung Erziehungeberechtigter.
Ausnahme: als Kinder Veranstaltung ausgewiesene Shows.

Unter 14 Jahren
Ausschließlich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.
Altersabhängig nur mit angemessenem Gehörschutz!

Zwischen 14-16 Jahre
Ausschließlich in Begleitung eines Erziehungsberechtigen oder einer erziehungsbeauftragten, volljährigen Person mit einer schriftlichen Einverständniserklärung („Muttizettel“) der Eltern, bis 00:00 Uhr gestattet. Die Aufsichtspflicht obliegt zu diesem Zeitpunkt allein der Begleitperson. Die aufsichtspflichtige Person muss nüchtern bleiben.

Zwischen 16 – 18 Jahren
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Konzerte (›Tanzveranstaltungen‹) bis 00:00 Uhr ohne Begleitung Erwachsener besuchen mit einer schriftlichen Einverständniserklärung („Muttizettel“) der Eltern.

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.